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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen von:  Küchenfachgeschäft „Die Küche“

I. Preis

  1. die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
  2. Besondere über die vertraglich einbezogenen Dienstleistungen hinaus vereinbarte Arbeiten,
  3. wie z. B. Dekorations- oder Montagearbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.

II. Änderungsvorbehalt

1.  Serienmäßige hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft.

2.  Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.

3.   Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen  in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.

4.   Produktionsänderungen durch Hersteller im Sinne von technischen Verbesserungen bleiben vorbehalten.

III. Lieferung

1.   (1) Im Falle einer vereinbarten Freihauslieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransporter möglich ist, gleiches gilt durch die Anliefermöglichkeiten durch Eingänge und Treppenhäuser.

2.   (2) für die Haftung des Käufers gelten die Bestimmungen des Abnahmeverzuges. (Ziffer VIII)

3.   als Freihauslieferung gilt ein Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.

4.  Lieferverzögerungen durch die Hersteller (Küchenmöbel und Elektrogeräte) können aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage eintreten. Diese Verzögerungen sind als Höhere Gewalt zu betrachten und liegen nicht in unserer Verantwortung. Somit können diese Verzögerungen uns gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden.
     Wir behalten uns vor, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung, in diesem Zusammenhang gehindert sind.

IV. Montage

1.   Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen-

2.   Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen.

3.   Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, das genaue Raummaß zu nehmen. Werden die Maße vom Käufer gebracht, trägt dieser voll die Kosten für evtl. sich daraus ergebende Montageschwierigkeiten.

V.  Lieferfrist

1.  Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen  Innverzugsetzung durch den Käufer – zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen.

2.  Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbereich, insbesondere Arbeitsausstände oder Aussperrungen, sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Käufer kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich abmahnt und diese dann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers nicht an den Käufer erfolgt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.   (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten  Waren nicht unmittelbar für

den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

2.   (1) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.

3.   (2) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändung, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

VII. Gefahrenübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

VIII. Abnahmeverzug

1.    Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2.    (1) Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer pro angefangene Woche eine Lagerkostenpauschale von derzeit € 25,- zu entrichten.

(2) Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden.

(3) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

3.    (1)Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern,

sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt  nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

(2) Im übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen

Schadens vorbehalten.

IX. Rücktritt

1.  Dem Verkäufer wird ein Rücktrittsrecht  zugestanden, sofern der Hersteller die Produktion der bestellten Ware  nicht begonnen oder eingestellt hat oder ein anderer Fall höherer Gewalt vorliegt; ein Schadensersatz ist dann ausgeschlossen.

2.  Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer ferner zugestanden, wenn der Käufer über seine Person oder über sie seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.

3.  SOFORTIGES RÜCKTRITTSRECHT! Aufgrund der derzeitigen Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 und der nicht vorhersehbaren Folgen auch für unseren Geschäftsbetrieb behalten wir uns vor, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Liefertermin hinauszuschieben, wenn wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen aufgrund von Umständen, die mit COVID-19 zusammenhängen, gehindert sind.

4. Lieferverzögerungen durch die Hersteller (Küchenmöbel und Elektrogeräte) können aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage eintreten. Diese Verzögerungen sind als Höhere Gewalt zu betrachten und liegen nicht in unserer Verantwortung. Somit können diese Verzögerungen uns gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden. Wir behalten uns vor, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung, in diesem Zusammenhang gehindert sind.

X. Gewährleistung

1.  Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen.

2.  Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. ( 2% über dem gültigen Diskontsatz.)

3.  Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern.

4.  Der Käufer kann Ersatzlieferung verlangen, wenn der Verkäufer die  Nachbesserung verweigert oder binnen einer angemessenen Zeit nach Mängelrüge nicht erfolgreich  ausführt.

5.  Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.

6.  Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder übermäßige Behandlung entstehen.

7.  Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich geltend gemacht werden.

8.  (1) Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Übergabe.

9.  (2) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht innerhalb einer Woche seit Übergabe schriftlich rügt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort als auch Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Für den Gerichtsstand gilt dies insbesondere wenn

a.  der Verkäufer Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens  geltend macht,

b.  der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,

c.  der Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt  im Zeitpunkt   der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

XII. Vertragsänderungen

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages.

 

 
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